Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.04.2008 – 12 A 572/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0404.12A572.08.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren

ebenfalls auf 468 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung des für die Rabattgewährung erforderlichen Zeitraums nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 18. Oktober 2006 i.d.F. der - rückwirkend zum 1. Januar 2007 - in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 11. Juli 2007 seien Zeiträume vor dem 1. August 2006 unbeachtlich, nicht in Frage zu stellen.

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Die gegenteilige Auffassung der Kläger verkennt, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erhebung der Elternbeiträge zum 1. August 2006 grundlegend geändert haben. Bis zum 31. Juli 2006 beruhten die Erhebung der Elternbeiträge und ihre Ausgestaltung im einzelnen auf den landesrechtlichen Bestimmungen des GTK. Zum 1. August 2006 wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 (Art. 2 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197) dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den Gemeinden die Befugnis zur Ausgestaltung der Elternbeiträge übertragen. Dieser Kontext einer zum 1. August 2006 eingetretenen grundlegenden rechtlichen Zäsur ist bei der Auslegung nicht eindeutiger Satzungsbestimmungen zu berücksichtigen. Da den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den Gemeinden die Befugnis zur Ausgestaltung der Elternbeiträge erst für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 zugewachsen ist, ist in der Regel auch davon auszugehen, dass sich die einzelnen Beitragsregelungen dieser neuen Befugnisträger ausschließlich auf den mit der Regelungsbefugnis korrespondierenden (Befugnis- )Zeitraum „ab dem 01.08.2006" beziehen. Knüpft, wie hier, eine Regelung zum Beitragsrabatt an eine durchgängige Inanspruchnahme einer Kindertages-einrichtung über einen Zeitraum von 24 Monaten „ab dem 01.08.2006" an, ist mit Blick auf die rechtliche Zäsur regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers mit dem 01.08.2006 eine „neue Zeitrechnung" beginnt, der Zeitraum von 24 Monaten nach dem Anfangsdatum „01.08.2006" zu berechnen ist und bei der Rabattregelung - ebenso wie bei der Festlegung der Beiträge als solche - vorherige Zeiträume, die einem völlig anderen Rechtsregime unterfallen, unberücksichtigt bleiben. Dies schließt abweichende Satzungsbestimmungen zwar nicht aus, jedoch bedarf es für die Annahme einer derartigen Ausnahme konkreter und hinreichend eindeutiger satzungsrechtlicher Anhaltspunkte, an denen es hier mangelt.

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Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung durch die Nichtberücksichtigung von vor dem 1. August 2006 liegenden Zeiträumen ist schon deshalb nicht gegeben, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Rabattregelung mit den gegenüber dem GTK höheren Beitragssätzen korrespondiert und insoweit jeglicher sachgerechter Grund dafür fehlt, auch diejenigen von der Rabattregelung profitieren zu lassen, die vor dem 1. August 2006 geringere Elternbeiträge bezahlt haben.

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Soweit die Kläger geltend machen, es bestünden „letztlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rabattregelung, da die Satzung für Kinder, welche im Zeitraum ab dem 01.08.2006 für lediglich 24 Monate eine Kindertagesstätte besuchen, keine Rabattgewährung vorsieht, da sie den weiteren Stichtag, nämlich den 30.04. eines Jahres nicht erreichen und auch insofern nicht in den Genuss des Beitragsrabatts kommen, der wiederum nur für die Monate Mai, Juni und Juli vorgesehen ist", wird entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht einmal ansatzweise dargelegt, gegen welche höherrangige Norm die Rabattregelung verstoßen und aus welchem Rechtsgrund der Satzungsgeber trotz des ihm in Bezug auf derartige Vergünstigungen grundsätzlich zukommenden weiten Gestaltungsspielraums und entgegen der von ihm mit der Rabattregelung verknüpften Anreizfunktion, Eltern zu motivieren, ihre Kinder möglichst dauerhaft in einer Kindertageseinrichtung betreuen zu lassen, verpflichtet sein soll, die Rabattregelung bereits bei einer 24-monatigen ununterbrochenen Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung unabhängig von der Stichtagsregelung („30.04. eines Jahres") eingreifen zu lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).