Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.04.2008 – 5 B 507/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0407.5B507.08.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. März 2008 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat sieht keine Veranlassung, auf ein formgerechtes Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers mit dem Ziel einer ordnungsgemäßen Vertretung hinzuwirken. Die Beschwerde ist unbeschadet der Vertretungsfrage jedenfalls deshalb unzulässig, weil das für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendige Rechtsschutzinteresse mit Ablauf des 28. März 2008 entfallen ist. Das gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrverbot war auf diesen Tag befristet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).