Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.04.2008 – 14 B 413/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.14B413.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, die Antragstellerin zu der Prüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten am 13. März 2008 vorläufig zuzulassen. Mit ihrer am 13. 3. 2008 beim Verwaltungsgericht zunächst ohne Antrag eingegangenen Beschwerde hat die Antragsgegnerin - mit Schriftsatz vom 18. 3. 2008 - Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nachdem sie festgestellt hat, dass die Antragstellerin entsprechend der mit dem angefochtenen Beschluss erlassenen einstweiligen Anordnung an der Prüfung am 13. 3. 2008 teilgenommen hat, begehrt sie nunmehr "im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrags" festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig gewesen ist.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der - vorläufigen - Teilnahme der Antragstellerin an der umstrittenen Prüfung ist die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts erfüllt. Dies kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Fortsetzungsfeststellung ist in § 123 VwGO nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

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Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdnr. 36; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 108; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113, Rdnr. 317 (Wolff); Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 117 und § 80 Rdnr. 132; jeweils mit Nachweisen.

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Dafür besteht auch kein Bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2004.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.