Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.04.2008 – 20 B 328/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.20B328.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
r ü n d e
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil die Antragsgegnerin die ihr nach dem Antragsbegehren vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagende Veräußerung der Elefanten schon am 12./13. Februar 2008, also vor Einlegung der Beschwerde, vorgenommen hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin eine weitere Veräußerung der Elefanten beabsichtigten könnte und ihr dies deshalb noch sinnvoller weise im Sinne des Antragsbegehrens untersagt werden könnte, ist nichts dargetan worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere war der Antragsgegnerin eine rechtswirksame Veräußerung, vor allem die Herbeiführung des Eigentumsübergangs auf den im Vertrag vom 12./13. Februar 2008 bezeichneten Erwerber, als Verfügungsberechtigter unabhängig von dem vom Antragsteller unter Berufung auf das angeblich ihm zustehende Eigentum an den Elefanten geltend gemachten Herausgabeanspruch möglich. Denn die Antragsgegnerin hatte die Elefanten den früheren Haltern in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen und anderweitig untergebracht. Die Verfügungsberechtigung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auch nicht dadurch bedingt, dass der Halter, dem das Tier fortgenommen worden ist, gleichzeitig Eigentümer des Tieres ist. Es ist insofern ferner nicht Aufgabe der Behörde, die Eigentumsverhältnisse an dem Tier zu prüfen. Danach wäre allenfalls an eine Rückgängigmachung der erfolgten Veräußerung zu denken. Ein hierauf gerichteter Anspruch ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens, insbesondere nicht binnen angemessener Frist nach Kenntnis von dem erfolgten Verkauf angebracht worden. Er wäre ohnehin nur theoretisch denkbar und ist hier nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Deshalb ist vom Auffangwert auszugehen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG), der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen ist. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Unterbleiben einer Veräußerung der Elefanten durch die Antragsgegnerin ist angesichts einerseits der divergierenden Anhaltspunkte für den Verkehrswert der Elefanten, der nach den Verwaltungsvorgängen wohl abhängig ist von deren späteren Verwendung, und andererseits der Höhe der Kosten der anderweitigen Unterbringung, die bei einem Erfolg des Rechtsschutzantrages des Antragstellers weiter gestiegen wären, nicht hinreichend bestimmt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.