Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2008 – 14 E 350/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.14E350.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers auf Folgendes hin: Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der maßgeblichen Diplomprüfungsordnung sind Rücktrittsgründe unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Regeln über die Bewertung der "triftigen Gründe" für den Rücktritt von Prüfungsterminen und die Geltendmachung dieser Rücktrittsgründe haben zentrale Bedeutung für den äußeren Ablauf jeder Prüfung. Sie dürften den Studierenden deshalb auch ohne besondere juristische Kenntnisse in ihren Grundzügen bekannt sein. Selbst wenn jedoch die Sekretärin des Prüfungsausschusses - wie in der Beschwerdebegründung wiederholt - die telefonische Erklärung abgegeben haben sollte, dass der Kläger "sich durch die Mitteilung des Grundes des Todes seiner Großmutter" entschuldigt habe, und der Antragsgegner sich dies nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Arglist einem dem widersprechenden Verhalten entgegen halten lassen müsste, führt dies zu keiner günstigeren Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage. Denn der Kläger hat einen zur Glaubhaftmachung möglicherweise ausreichenden Beleg, nämlich eine Kopie der Todesanzeige, erstmals mit seinem Widerspruch mehr als zwei Jahre nach dem Klausurtermin vorgelegt. Das genügt weder der Forderung in der Diplomprüfungsordnung ("unverzüglich") noch der von ihm behaupteten Erklärung der Sekretärin ("beizeiten einen Beleg beibringen").

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.