Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2008 – 6 B 1897/07

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.6B1897.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

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Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des im Beschluss des Senats vom 17. Januar 2008 festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig, weil dieser Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

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Versteht man das Begehren als Antrag auf Abänderung des Streitwertes oder als Gegenvorstellung, haben diese ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, den auf 2.500,00 EUR festgesetzten Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG heraufzusetzen. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 6 E 252/08 Bezug genommen.