Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2008 – 6 E 287/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.6E287.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26. Februar 2008 nicht gewahrt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache hat bereits mit Ablauf des 18. April 2006 Rechtskraft erlangt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Beteiligten am 31. März 2006 bzw. am 3. April 2006 zugestellt und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angefochten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.