Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.04.2008 – 6 E 406/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.6E406.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdegegenstand ist hier der Unterschiedsbetrag zwischen den erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes von 268,98 Euro einerseits und der mit der Beschwerde begehrten Streitwertfestsetzung von 700,00 Euro andererseits. Dieser Differenzbetrag bleibt bei einer Erledigungsgebühr Nr. 1002 - Satz 1,5 - und einer Verfahrensgebühr Nr. 3100 - Satz 1,3 - gem. Anlage 1 zum RVG in Höhe von 65,00 Euro statt 25,00 Euro je Gebühr hinter dem Mindestbeschwerdewert zurück.
Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch unbegründet, da es für die Streitwertfestsetzung nicht auf den Jahresbetrag der Beihilfe ankommt. Klagegegenstand war, wie sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, lediglich die unter dem 6. Juni 2007 beantragte Beihilfe zu dem Medikament "Lipostabil forte".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Ab. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.