Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.04.2008 – 14 E 8/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0422.14E8.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

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Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Kläger zum einen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hingewiesen habe, dass alle Themengebiete der Klausur Bestandteil von Vorlesung und ergänzenden Übungen gewesen seien und der Kläger seine gegenteilige Behauptung nicht - wie erforderlich - spezifiziert habe. Sein Vorbringen wird vom Senat sprachlich dahin nachvollzogen, dass er der Auffassung ist, er habe dazu hinreichend substantiiert vorgetragen. Dem kann der Senat nicht folgen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings, der sich auf eine Diskrepanz zwischen Lehr- und Prüfungsstoff beruft, gehört es, konkret darzulegen, welches Prüfungsthemengebiet in den zugehörigen Lehrveranstaltungen nicht angesprochen worden ist. Daran fehlt es hier.

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Zum anderen wiederholt der Kläger seinen Hinweis auf den gegenüber einer Kommilitonin ergangenen Bescheid des Beklagten vom 28. 9. 2006. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Bescheid möglicherweise irreführend formuliert sei. Die Klausurenbewertung sei nicht wegen fehlerhafter Aufgabenstellung, sondern allein wegen der unzumutbaren Bedingungen an dem Schreibort aufgehoben worden, an dem diese Studentin die Klausur geschrieben habe. Dies wird bestätigt durch das vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 21. 3. 2007 vorgelegte Protokoll seiner Sitzung vom 26. 9. 2006. Der vom Kläger zitierte Bescheid verweist auf diese Sitzung. Ausweislich des Protokolls hat der Beklagte in dieser Sitzung Widersprüchen gegen die vom Kläger angegriffene Klausur ausschließlich wegen der unzumutbaren Bedingungen an dem genannten Schreibort stattgegeben. Die Richtigkeit dieses Protokolls, einer öffentlichen Urkunde, hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Damit fehlt seiner Annahme eines anderen Regelungsgehalts des genannten Bescheides die Substanz.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.