Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.04.2008 – 6 B 333/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0425.6B333.08.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. Januar 2008 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. Dezember 2007 ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass die Antragstellerin durch die Abordnung vom 28. Dezember 2007 nicht (mehr) beschwert ist. Ihre Pflicht, bei dem Beigeladenen Dienst zu leisten, ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482). Ihren bei dem Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 530/07 - gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diesen gesetzlichen Übergang hat sie im Beschwerdeverfahren - 6 B 90/08 - durch Schriftsatz vom 21. Januar 2008 zurückgenommen. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die Abordnungsverfügung - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - gegenstandslos. Sie diente lediglich der Überbrückung des Zeitraums, den das gerichtliche Verfahren in Anspruch nahm. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 28. Dezember 2007 ausgeführt, die Abordnung erfolge vor dem Hintergrund, dass einige Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den gesetzlichen Personalübergang verneint hätten und eine Entscheidung des OVG NRW im Beschwerdeverfahren noch ausstehe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).