Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2008 – 12 A 351/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.12A351.08.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Ablehnung der Bau- und Sondernutzungsgenehmigungen ist ausweislich seiner Einleitung ("zudem") lediglich ergänzend erfolgt. Die hiervon getrennte und schon allein die Entscheidung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Bewilligung von Fördermitteln wäre rechtswidrig gewesen, weil eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen i.S.d. §§ 132 Abs. 2 , 2 Abs. 2 SGB IX mit dem Konzept 2003 gar nicht hätte verwirklicht werden können, wird hiervon nicht berührt. Dass dieses Konzept schon im Ansatz wegen offenkundiger Verfehlung der eigentlichen Zielgruppe völlig abwegig und darüber hinaus hinsichtlich wesentlicher Föderbedingungen, wie der erforderlichen arbeitsbegleitenden Betreuung nach § 133 SGB IX, defizitär gewesen ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss vom 30. April 2007 - 12 B 255/07 - deutlich gemacht. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Soweit die Klägerin eine mündliche Förderzusage seitens Frau I. behauptet, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt worden, wie aus einer mündlichen Zusage einer Mitarbeiterin der G. gGmbH - unterstellt eine derartige Zusage wäre erfolgt - eine rechtliche Bindung des Beklagten folgen kann, rechtswidrig ein offensichtlich ungeeignetes Konzept zu fördern.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag zu Nr. 2 zu Recht abgelehnt. Nach seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung hätte selbst bei Wahrunterstellung der Beweistatsache - mündliche Förderzusage durch Frau I. - ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Anerkennung des rechtswidrigen Förderkonzeptes nicht bestanden.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach §188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).