Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2008 – 6 A 930/06
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.6A930.06.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der von dem Kläger geltend gemachte Abwehranspruch gegenüber der dienstlichen Stellungnahme seines Schulleiters ergebe sich weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, da die verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme allein der Unterrichtung der Bezirksregierung als der vorgesetzten Behörde im hierarchischen Behördenaufbau gedient habe.
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Es erschöpft sich, was das aus der Fürsorgepflicht hergeleitete Verbot angeht, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, in der verallgemeinernden Behauptung, der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme eines Vorgesetzten an die übergeordnete Behörde gelange selbstverständlich auch zur Kenntnis des gesamten Kollegiums. Eine solche Behauptung tatsächlicher Art stellt kein schlüssiges Gegenargument zu den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätzen dar, zumal nicht belegt ist, dass der Inhalt der hier in Rede stehenden dienstlichen Stellungnahme Dritten bekannt geworden ist, die nicht an dem durch die Überlastungsanzeige des Klägers in Gang gesetzten internen Verfahren beteiligt waren.
Die dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügten Ausführungen des Klägers selbst genügen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Sie setzen sich mit der maßgeblichen rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinander. Soweit sie sich auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Tatbestand des angefochtenen Urteils beziehen, ist nicht dargetan, dass die Darstellung der angesprochenen Tatsachen und Äußerungen falsch oder - gemessen an den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO - unvollständig ist und die Richtigkeit des Urteils in Frage stellt.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese ebenfalls nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Hinsichtlich der dem Zulassungsantrag zu entnehmenden Frage,
inwieweit der in dem angefochtenen Urteil herangezogene Begriff des verwaltungsinternen Bereichs in Relation zu Dritten richtig interpretiert ist,
ist keiner dieser Voraussetzungen genügt. Insbesondere fehlt es an Ausführungen zu der ihr zugesprochenen wesentlichen Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser weitgehend unklar formulierten Frage für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).