Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2008 – 6 A 2663/05
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6A2663.05.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist.
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Vortrag der Klägerin genügt keiner dieser Anforderungen. Er erschöpft sich in dem Hinweis, dass u.a. gegen das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerinnen feststellen würde, auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren hätte.
Darüber hinaus kommt den von der Klägerin angeführten Verfassungsbeschwerdeverfahren für die Frage der Zulassung der Berufung schon deshalb keine Bedeutung (mehr) zu, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschlüsse vom 24. November 2005 - 2 BvR 195/05, 196/05 und 197/05 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 72 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit der Ablehnung des Antrags rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).