Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2008 – 6 B 355/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6B355.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung nicht hätte erlassen dürfen.
Das hinter § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW zu vermutende gesetzgeberische Ziel, nur diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrungen - in der Regel an mehreren Schulen - gesammelt haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings scheint die Umsetzung dieses Ziels in der besagten Vorschrift - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - misslungen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der Schule tätig sind, an der die Schulleiterstelle zu besetzen ist. Ein Bewerber von Außen, der bislang nur an einer Schule tätig war, hat mit seiner Bewerbung lediglich die Bereitschaft zu einem Schulwechsel zu erkennen gegeben, was allerdings regelmäßig angesichts der Umstände des beabsichtigten Wechsels - nämlich die angestrebte Beförderung - für sich genommen nur geringen Wert hat. Diese Form der Flexibilität vermag die nachgewiesene Verwendungsbreite im Sinne einer "Erfahrungsbreite", wie sie von den hausinternen Bewerbern gefordert wird, nicht aufzuwiegen.
Soweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen die Erwartung in den Vordergrund rückt, ein Lehrer, der zuvor (auch) an einer anderen Schule tätig gewesen sei, werde auf Grund der dort gewonnenen Erkenntnisse als Schulleiter neue Impulse geben und festgefahrene Strukturen aufbrechen, rechtfertigt dies die Schlechterstellung hausinterner Bewerber, die bisher nur an einer Schule unterrichtet haben, nicht. Dieser Gesichtspunkt mag im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben, hat aber in der fraglichen Vorschrift letztlich keinen Niederschlag gefunden. Abgesehen davon, dass die Erwartung einer Fruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen Erfahrungen keinen Aspekt der Verwendungsbreite beschreibt, taugt sie zu deren Nachweis schon deshalb nicht, weil es eben nur eine bloße Erwartung ist. Handelt es sich zudem um einen hausinternen Bewerber, der vor vielen Jahren und vielleicht sogar nur für einen kürzeren Zeitraum an einer anderen Schule tätig war, wird eine darauf fußende Erwartung innovativer Anstöße bei der Ausfüllung der Schulleiterstelle kaum begründet sein.
Nach allem darf der Antragsteller nicht unter Berufung auf § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
Soweit sich die Beschwerde auf die den angefochtenen Beschluss nicht tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu der durch Teilabordnungen möglicherweise nachgewiesenen Verwendungsbreite des Antragstellers bezieht, trägt der Antragsgegner keine Argumente vor, die die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).