Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.05.2008 – 12 E 409/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.12E409.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) – GKG – der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 – 2 E 1474/06 – und vom 19. September 2006 – 12 E 1005/06 –, jeweils m. w. N.

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In Anwendung dieser Grundsätze waren das Einbeziehungsbegehren der Tochter, des Schwiegersohnes sowie der beiden Enkelkinder der Klägerin jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).