Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.06.2008 – 6 B 394/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0612.6B394.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller für das im Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Wörtlich hat er mit der Beschwerde die Feststellung beantragt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Feststellungsantrag Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus der Beschwerdebegründung, deren zentrales Argument die Annahme ist, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Erledigung der Hauptsache ausgegangen, ergibt sich nämlich, dass es dem Antragsteller nicht um die Feststellung der inzwischen unstreitig eingetretenen Erledigung geht, sondern um die Feststellung des Zeitpunkts der Erledigung.

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Für dieses Begehren fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Erledigt sich die Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren oder während der Rechtsmittelfrist, besteht auch im vorläufigen Rechtsschutz die Möglichkeit, durch Einlegung der Beschwerde und Abgabe einer Hauptsacherledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO herbeizuführen. Für ein solches Vorgehen besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beschwerdeführer auf diese Weise eine der prozessualen Situation entsprechende erneute Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen erwirken kann. Einer Feststellung des Zeitpunktes der Erledigung bedarf es dazu aber nicht. Auch im Übrigen ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht geltend gemacht oder erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in der Hauptsache begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).