Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.06.2008 – 14 E 937/07

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0626.14E937.07.00

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier anzuwendenden alten Fassung ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausweislich der Klageschrift hat die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2003 aufzuheben. Mit dem Vergnügungssteuerbescheid vom 16. Januar 2003 hat der Beklagte die Klägerin für die Dauer des Haltens der in den Anlagen aufgeführten Apparate zur Vergnügungssteuer jeweils zum 15. des Monats ab dem 15. Februar 2003 zu 16.000,00 Euro herangezogen, wobei für den Monat Januar 2003 eine Nachforderung in Höhe von 16.000,00 Euro festgesetzt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. März 2003 zurückgewiesen, ohne dass sich hinsichtlich der geforderten Vergnügungssteuer Änderungen ergaben. Der von dem Beklagten in seiner Beschwerdeschrift geäußerten Auffassung, Gegenstand dieses Verfahrens sei ausschließlich die durch Bescheid vom 16. Januar 2003 erfolgte Festsetzung für den Monat Januar 2003, ist nicht zu folgen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass bereits unter dem 12. Februar 2003 aufgrund einer Veränderungsmitteilung der Klägerin ein neuer Bescheid ergangen sei, mit dem die Vergnügungssteuer ab dem 1. Februar 2003 monatlich auf 15.736,00 Euro neu festgesetzt worden sei, kann sich durch diesen neuen Bescheid keine Verringerung des Streitwertes ergeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Beginn einer Instanz (zum Zeitpunkt vgl. § 15 a.F.). Der Bescheid vom 12. Februar 2003 ist nicht Gegenstand des Klageantrags geworden. Er wurde während des Klageverfahrens nicht erwähnt. Der Beklagte hat im Übrigen erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 2007 auf den Schätzungsbescheid vom 22. März 2007 hingewiesen, mit dem die Vergnügungssteuer aufgrund der Neuregelung in der Satzung vom 21. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 (für den Aufstellort Q. Straße 214 bis 30. September 2005) insgesamt auf 493.200,00 Euro festgesetzt worden ist. Damit verbleibt es dabei, dass Gegenstand des Klageverfahrens der Vergnügungssteuerbescheid vom 16. Januar 2003 ist, mit dem die Klägerin für die Dauer des Haltens der in der Anlage aufgeführten Apparate zu einer monatlichen Vergnügungssteuer von 16.000,00 Euro herangezogen worden ist. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit alter Fassung empfiehlt für die Festsetzung für wiederkehrende Leistungen im Abgabenrecht als Richtwert den fünffachen Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Der Streitwertkatalog in der Fassung von 2004 sieht in Anlehnung an § 9 Abs. 1 ZPO den dreieinhalbfachen Jahresbetrag vor. Auch nach dieser Fassung kommt eine Reduzierung in Betracht, sofern die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Trotz der durch den Bescheid vom 16. Januar 2003 erfolgten Festsetzung auf unbestimmte Dauer hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, den Streitwert auf 960.000,00 Euro (fünffacher Jahresbetrag) oder 672.000,00 Euro (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) festzusetzen. Eine derartige Festsetzung würde im Hinblick auf die zwar unregelmäßigen, aber doch immer wieder auftretenden Änderungen im Gerätebestand unverhältnismäßig hoch sein. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erscheint es angemessen, den Jahresbetrag der geforderten Steuer als Streitwert festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.