Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.07.2008 – 6 B 465/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0709.6B465.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsgegner ist durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) beschwert. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der ihm für Januar 2008 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Diese einstweilige Anordnung berührt den Antragsgegner zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr nachteilig in seinen rechtlichen Interessen, weil sich ihr Regelungsgehalt erledigt hat. Mit der vom Antragsgegner erneut getroffenen Auswahlentscheidung ist die auflösende Bedingung eingetreten, an welche die Gültigkeit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts geknüpft ist. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren wiederum Bedenken begegnet. Diese einen neuen Streitgegenstand betreffende Frage wäre ggf. in einem weiteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu klären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).