Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.07.2008 – 11 B 1033/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0714.11B1033.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf
10.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist. Denn jedenfalls die sog. allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an schneller und effektiver Entfernung der von den Bürgern nicht mehr gewünschten und mithin nicht mehr zur Abfallentsorgung genutzten Altpapiertonnen der Antragstellerin aus dem öffentlichen Straßenraum überwiegt deren Aussetzungsinteresse. Für letzteres streiten keine nennenswerten - wirtschaftlichen - Gesichtspunkte. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile die Antragstellerin vom längerem Verbleiben derjenigen Tonnen im Straßenraum haben sollte, die von den Bürgern erkennbar nicht mehr befüllt werden und ihnen folglich inzwischen aufgedrängt erscheinen müssen. Der Antragstellerin ist es dagegen unbenommen, erneut bei den Bürgern für die Inanspruchnahme ihrer gewerblichen Entsorgungsdienste zu werben. Solange ihre Tonnen aber nicht gewünscht werden, liegt es im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin, die in ihrem Eigentum stehenden Tonnen wieder in Besitz zu nehmen. Im übrigen hat sie mit der Einsammlung ihrer Tonnen ja auch bereits begonnen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat die mehrfach betonte wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin auf den festgesetzten Wert geschätzt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.