Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.07.2008 – 9 B 348/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.9B348.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 616,70 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e

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Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein vorzunehmende Prüfung der von der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Einwände ergibt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.

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Die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin durch Schreiben der Stadtwerke Solingen vom 2. Februar 2006 auch ein Gebührenbescheid des Antragsgegners über Schmutzwassergebühren von 2.466,82 EUR zugegangen ist. Seite 4 des Schreibens wird – wie die von der Antragstellerin selbst veranlasste Übermittlung einer Kopie des Originalschreibens zeigt – ausdrücklich als Heranziehungsbescheid des Antrags-gegners zur Schmutzwassergebühr bezeichnet. Ebenfalls fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht angenommen, dieser Bescheid sei in Bestandskraft erwachsen, weil die Antragstellerin trotz vorhandener Rechtsmittelbelehrung innerhalb der geltenden Frist keinen Widerspruch bei dem Antragsgegner eingelegt habe. Erfolglos rügt die Antragstellerin, dass auf der Vorderseite der Jahresabrechnung keine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt sei und ein Hinweis auf die auf der Rückseite befindliche Rechtsbehelfsbelehrung fehle . Denn der als Seite 4 übersandte Gebührenbescheid des Antragsgegners enthält – drucktechnisch in Fettdruck hervorgehoben – den ausdrücklichen Zusatz: Rechtsbehelfsbelehrung: siehe Rückseite Blatt 1. Durchgreifende Bedenken gegen eine solche Gestaltung des Bescheides bestehen nicht. Selbst wenn – wie die Antragstellerin meint – die auf der Rückseite der Seite 1 abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung leicht übersehen werden kann, hätte die Antragstellerin jedenfalls aufgrund des oben genannten Hinweises die Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnis nehmen und ihren Widerspruch gegen den Bescheid rechtzeitig beim richtigen Gebührengläubiger einlegen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der ständigen Spruchpraxis des Senats ist in Fällen der vorliegenden Art die wirtschaftliche Bedeutung von Eilverfahren wegen ihres nur vorläufigen Charakters in der Regel – so auch hier – mit einem Viertel der jeweils streitigen Gebührenforderung sachgerecht und angemessen bewertet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).