Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.08.2008 – 13 E 870/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.13E870.08.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 04. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
Bezüglich der von der Klägerin in der Ukraine absolvierten Ausbildung und Tätigkeit zur/als Hebamme kommt die Erteilung der Erlaubnis für die entsprechende Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz nur in Betracht, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Dieses Merkmal bzw. der durch Ablegen einer Prüfung zu erbringende Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes für den Fall, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist, war/ist Gegenstand des § 2 des Hebammengesetzes sowohl in der zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung der Klägerin im Oktober 2001 und der erneuten Antragstellung im Dezember 2004 geltenden Fassungen als auch der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit einer Hebammenausbildung in der Ukraine wurde zudem in der Vergangenheit auch verneint durch die für Gleichwertigkeitsfragen bei nichtakademischen Gesundheitsberufen zuständige Arbeitsgruppe der Landesgesundheitsministerien.
Aus dem Hinweis auf eine möglicherweise andere Handhabung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland absolvierten Ausbildung durch das Gesundheitsamt W kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der von ihr genannte Fall in vollem Maße identisch ist mit den Gegebenheiten bei ihr. Zum anderen gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch auf eine Wiederholung oder Fortsetzung möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungshandelns besteht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).