Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2008 – 6 A 1958/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.6A1958.08.00
Tenor
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).