Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.08.2008 – 6 E 867/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.6E867.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf einen Betrag von bis zu 300,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 3.000,00 Euro heraufzusetzen, ist nicht begründet.
Im gerichtlichen Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Begehren des Klägers ist ausweislich seines erstinstanzlichen Klageantrags darauf gerichtet festzustellen, dass der angefochtene Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. , mit dem die Ausstellung einer sogenannten Nachtdienstbescheinigung abgelehnt worden war, rechtswidrig gewesen ist. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Erteilung dieser Bescheinigung den wegen eines Gerichtstermins am Folgetag nicht wahrgenommenen Nachtdienst am 29. März 2005 betraf, wodurch dem Kläger nach seinen eigenen Angaben ein Nachtdienstzuschlag in Höhe von 10,24 Euro entgangen ist.
Dass die eventuelle Bedeutung der begehrten Entscheidung für künftige, vergleichbar gelagerte Fälle (wohl) nicht in die Streitwertbemessung mit eingeflossen ist, ist nicht zu beanstanden. Denn Streitgegenstand und damit maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Höhe des Streitwerts ist - wie dargestellt - allein die Ausstellung der Bescheinigung für die konkrete benannte Nachtschicht. Unabhängig davon übersteigt auch schon der - mit Blick auf den ersten Gebührensprung - auf bis zu 300,00 Euro festgesetzte Streitwert die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens um ein Vielfaches.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).