Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.08.2008 – 14 E 478/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0825.14E478.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Klägerin geht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass sie mehrere Leistungen nicht erbracht hat, die nach der Kursordnung gefordert waren. Soweit sie nach wie vor Bedenken gegen die Transparenz der Leistungsanforderungen und -bewertungen geltend macht, hat die Beklagte vorgetragen, ohne dass sie dem widersprochen hätte. Danach wurden die Anforderungselemente in der Kursordnung aufgeführt. Die inhaltlichen Anforderungen an die einzelnen Präparationen und Füllungen ergeben sich naturgemäß aus dem Stand von zahnärztlicher Wissenschaft und Technik, ohne dass dies in der Kursordnung darzustellen wäre. Die Mängel und Defizite, die zum Nichtbestehen des Kurses geführt haben, werden den Studierenden jeweils vom Kursleiter mündlich mitgeteilt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass bei ihr anders verfahren worden wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Falls tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, Studierende den Leistungsnachweis erhalten haben, ohne die Anforderungen nach der Kursordnung erfüllt zu haben, könnte die Klägerin dafür nichts für sich herleiten. Sie hat keinen Anspruch darauf, einen Leistungsnachweis zu erhalten, wenn sie die Anforderungen des Kurses nicht erfüllt hat. Für die noch ausstehende erstinstanzliche Entscheidung wegen der von der Klägerin begehrten Feststellung, dass die angefochtene Prüfungsentscheidung rechtswidrig war und sie den "Phantomkurs der Zahnerhaltung I" tatsächlich bestanden hatte, käme es auf die Gründe für die Nichterbringung von Kursanforderungen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.