Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.09.2008 – 6 B 899/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0902.6B899.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Dezember 2007 - 3 K 5499/07 - gegen die amtsärztlichen Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 27. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 hätte stattgeben müssen.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehe. Es bestünden hinreichende, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW rechtfertigende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin.

4

Die eingehende Auswertung des Inhalts der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge durch den Senat führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bietet insbesondere der Inhalt ihres Schreibens an das Innenministerium - Abteilung Verfassungsschutz - vom 27./31. Juli 2007, auf das sich bereits das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hatte. Darin stellt die Antragstellerin umfangreiche Verfolgungs- und Verschwörungsvermutungen an, die in weiten Teilen jeder tatsächlichen Grundlage entbehren und in keiner Weise nachvollziehbar sind. Die anderweitige Einordnung dieses Schreibens durch die Beschwerde lassen diese Bedenken völlig außer Betracht und sind aus diesem Grund nicht überzeugend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).