Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2008 – 12 A 1886/07

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1886.07.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

10.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Eintragung der Nationalität der Eltern des Vaters des Klägers - der Großeltern väterlicherseits des Klägers - in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers mit „Deutscher" bzw. „Deutsche" beinhalte nicht die Eintragung der Staatsangehörigkeit, sondern lediglich die Eintragung der Volkszugehörigkeit.

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Konkrete Anhaltspunkte für einen von der üblichen Praxis abweichenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt der Eintragung der „Nationalität" in einer russischen Geburtsurkunde sind entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht einmal im Ansatz dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung des Gegenteils vermag die erforderliche substantiierte Darlegung nicht zu ersetzen.

5

Der Hinweis, die sechs Geschwister des Klägers hätten auf der Grundlage dieser Geburtsurkunde „problemlos die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten", mag - ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutrifft - eine Überprüfung dieser Vorgänge zur Folge haben; diese Umstände haben jedoch für die hier zu treffende Einzelfallentscheidung keine indizielle Bedeutung, zumal der Hinweis der Beklagten auf die diesen Vorgängen zugrundeliegenden, jedoch im Falle des Klägers nicht einschlägigen Erwerbstatbestände seitens des Klägers - auch nach Akteneinsicht - unwidersprochen geblieben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).