Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.09.2008 – 6 A 2243/07
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0930.6A2243.07.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs unter anderem selbstständig tragend damit begründet, dass die im eigenen Namen klagende Klägerin selbst nicht beihilfeberechtigt und damit nicht Inhaberin des behaupteten Anspruchs sei.
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. In § 88 LBG NRW ist in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW) der Kreis der Beihilfeberechtigten abschließend bestimmt. Die Klägerin, die von ihrem beihilfeberechtigten Ehemann getrennt lebt, gehört nicht dazu.
Sie kann auch nicht - wie sie meint - wegen des Getrenntlebens als "beihilfeberechtigt behandelt" werden. Ob die für einen getrennt lebenden Ehegatten erwachsenen Aufwendungen beihilfefähig sind, richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO NRW. Danach werden Beihilfen für einen getrennt lebenden Ehegatten nur gewährt, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten hat. Ist dies der Fall, kann der Beihilfeberechtigte die dem getrennt lebenden Ehegatten im Krankheitsfall erwachsenen Aufwendungen gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Verweigert er die Geltendmachung, muss der getrennt lebende Ehegatte seine Ansprüche gegen den Beihilfeberechtigten gegebenenfalls zivilrechtlich durchsetzen.
Dass ein eigener Beihilfeanspruch der Klägerin entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht allein dadurch entstanden ist, dass sie im eigenen Namen einen Beihilfeantrag gestellt hat und sowohl der Beihilfebescheid als auch der Widerspruchsbescheid dementsprechend an sie adressiert sind, versteht sich von selbst.
Ob - was äußerst zweifelhaft ist - das Schreiben ihres Ehemannes vom 21. Dezember 2003 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Klägerin bevollmächtigt, einen ihm zustehenden Beihilfeanspruch vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen, mag offen bleiben. Die Klägerin berühmt sich gerade eines eigenen Beihilfeanspruchs und behauptet nicht, den Verwaltungsprozess im Namen ihres Ehemannes zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).