Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.10.2008 – 19 B 1352/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.19B1352.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen bei der Aufnahmeentscheidung falsch ausgeübt, indem sie ihn abgelehnt, in eine ihrer 5. Klassen aber 31 statt 30 Schüler aufgenommen und damit den von ihr zur Begründung seiner Ablehnung herangezogenen Klassenfrequenzhöchstwert selbst überschritten habe. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Antragsgegnerin hat der Schulleiter nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens in Befolgung der angenommenen gesetzlichen Aufnahmepflicht aus § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW einen Gesamtschüler aus E. zusätzlich aufgenommen, der vor Schuljahresbeginn von dort nach P. umgezogen war. Unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zumal angesichts der Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes zutrifft, kann dieser außerhalb des Aufnahmeverfahrens liegende Umstand dessen Rechtmäßigkeit nicht berühren. Außerdem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller für den Fall, dass jener Schüler zu Unrecht nachträglich aufgenommen worden sein sollte, nicht verlangen kann, ebenfalls zu Unrecht nachträglich aufgenommen zu werden.
Der Antragsteller dringt auch nicht mit der weiteren Rüge durch, der Schulleiter habe als einziges Auswahlkriterium innerhalb der Leistungskategorie B das Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 APO – S I herangezogen, das Kriterium dürfe nur als "letzter Schritt" berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besagt die Benennung des Losverfahrens am Ende des Kriterienkatalogs in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO – S I nicht, dass dieses Kriterium erst als Letztes herangezogen werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).