Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.10.2008 – 6 B 841/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1021.6B841.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben hat.
Wegen der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob mangels einer den noch unbesetzten Dienstposten betreffenden Besetzungsentscheidung zu Gunsten eines Mitbewerbers überhaupt ein Anordnungsgrund für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung besteht. Ebenso wenig darf der Senat prüfen, ob diese Anordnung, die den Antragsgegner verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung des besagten Dienstpostens fortzusetzen und über das Besetzungsbegehren des Antragstellers erneut zu entscheiden, nicht eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt.
Die den Anordnungsanspruch betreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten nicht mit dem als weniger gut geeignet angesehenen Antragsteller zu besetzen, sei fehlerhaft, vermag die Beschwerde nicht zu widerlegen. Die seine Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Mängel des Auswahlverfahrens sieht das Verwaltungsgericht in der unterbliebenen schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen sowie in den fehlenden Aufzeichnungen über die mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche. Dass jedenfalls das vollständige Fehlen schriftlich fixierter Auswahlerwägungen den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beförderungsentscheidung entwickelten strengen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht hier als Maßstab herangezogen hat, nicht genügt, stellt die Beschwerde nicht in Frage.
Darüber hinaus bieten die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente keinen Anlass, vertieft zu prüfen, ob die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Ausgangsüberlegung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens das Prinzip der Bestenauslese beachtet werden müsse und in diesem Zusammenhang die zur Beförderungsentscheidung entwickelten Grundsätze anzuwenden seien, uneingeschränkt zutrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).