Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.10.2008 – 6 B 918/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6B918.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
Insbesondere ist der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt hat. Dass die vom Antragsteller in der Vergangenheit außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen Aufgaben in der ihm unter dem 2. April 2008 erteilten Beurteilung nicht ausdrücklich bewertet worden sind, macht die Beurteilung nicht fehlerhaft. Nach 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 - (BRL) schließt die Beurteilung mit einem Gesamturteil ab, in das die Bewertungen sämtlicher Leistungen und Befähigungen des Lehrers einfließen. Zudem ist auf der Grundlage der festgestellten Leistung und Befähigung eine Eignungsprognose abzugeben, die ihren Ausdruck in einem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung findet (4.9 BRL). Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen für außerhalb der Schule erfüllte dienstliche Aufgaben ist in den BRL, deren Maßgeblichkeit die Beschwerde nicht in Frage stellt, nicht vorgesehen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen Aufgaben bei der Vergabe des Gesamturteils unberücksichtigt geblieben sind. Die entsprechenden Tätigkeiten des Antragstellers sind in der Beurteilung selbst sowohl unter I. 3. e) "Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule" als auch unter II. "Fachkenntnisse" ausdrücklich aufgeführt.
Entgegen der Behauptung der Beschwerde sind auch in der Beurteilung des Beigeladenen vom 9. November 2007 die von ihm außerhalb der Schule erfüllten dienstlichen Aufgaben nicht im Sinne einer Benotung gesondert bewertet worden. Soweit es dort unter I. 3. c) heißt, er nehme als Praktikumsbetreuer in den Fachschulen und im beruflichen Gymnasium Aufgaben außerhalb des Berufskollegs sehr verantwortungsvoll wahr, ist der Formulierung "sehr verantwortungsvoll" über die insoweit positive Darstellung hinaus keine notenähnliche Aussage über die allgemeine Qualität der Leistungen des Beigeladenen in diesem Tätigkeitsbereich zu entnehmen.
Soweit die Beschwerde bemängelt, dass der Schulleiter bei der Beurteilung vor allem auf die Leistungen des Antragstellers als Lehrer im unterrichtlichen Arbeitsfeld abgestellt habe, ist eine solche Gewichtung schon angesichts des Anteils der täglichen Arbeitszeit, der - auch im angestrebten Amt eines Oberstudienrates - regelmäßig auf diese Kernfunktion des Lehrerdaseins entfällt, nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).