Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.10.2008 – 11 E 1239/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.11E1239.08.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt, insbesondere kann der Rechtsverfolgung der Kläger derzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

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Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Kläger, ohne die dafür notwendige Sondernutzungserlaubnis zu besitzen, öffentliche Straßenfläche nutzen (§ 18 StrWG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aber - mit § 14 OBG - auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung § 22 S. 1 StrWG NRW als lex specialis.

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Nur weil die unerlaubte Sondernutzung auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), kann nicht unter Umgehung der ausdrücklichen Ermächtigungsnorm auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG ausgewichen werden. Ansonsten könnten bei bußgeldbewehrten Sachverhalten Vorgaben einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm stets umgangen werden, insbesondere im Rahmen einer Ermessensentscheidung.

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Danach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig.

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Ob deren aufgezeigter Mangel nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen oder im Wege der Umdeutung geheilt werden kann, wird sich im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Das wird - u. a. - voraussetzen, dass der Beklagte seine bisher (mit Schriftsatz vom 8. August 2008) ausdrücklich vertretene Auffassung zur (un)richtigen Ermächtigungsgrundlage aufgibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.