Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.11.2008 – 6 E 1163/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.6E1163.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Streitwert abzielt, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergeben würde, ist unbegründet.

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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Klagebegehren, dem beklagten Land zu untersagen, die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der L. -L1. - Gesamtschule S. erneut auszuschreiben und ein weiteres Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen. Für ein solches Begehren ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 - 6 B 1094/07 -.

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Die Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus, weil die Verleihung eines anderen Amtes nicht in Streit steht. Insoweit unterscheidet sich das Klagebegehren von dem Gegenstand des Verfahrens 1 L 1251/07 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, auf das die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).