Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.11.2008 – 12 A 2791/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.12A2791.08.00
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der Senat versteht den Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 mit seinem Antrag auf "Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) oder durch eine andere als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Person (§ 67 Abs. 4 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO) hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Diesem dem Kläger bereits mit der Verfügung vom 11. November 2008 dargelegten Verständnis seines Antrags ist der Kläger bis heute nicht entgegengetreten.
Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf die am 15. Oktober 2008 erfolgte Zustellung des vollständigen Urteils an den Kläger bereits mit Ablauf des 17. November 2008 (Mon-tag) verstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorge-schriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsan-walts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein voll-ständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.
Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen.
Daran fehlt es hier.
Ungeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach dem Vorbringen des Klägers und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es gelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der sorgfältig und zutreffend begründeten erstinstanzlichen Entscheidung bestehen könnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist. Auch die sinngemäße Verfahrensrüge des Klägers, ihm sei im Laufe des Verfahrens keine Möglichkeit gegeben worden, Stellung zu nehmen, greift ersichtlich nicht durch. Denn der Kläger hat seine Klage zunächst mit Schriftsätzen vom 24. April 2008 und vom 1. Juni 2008 begründet und sodann mit Schriftsatz vom 20. August 2008 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet bzw. sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch "einen schriftlichen Bescheid" erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.