Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.12.2008 – 13 C 261/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1202.13C261.08.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde der Antragstellerin, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen ihrer Darlegungen befindet, hat keinen Erfolg.

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Der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin auf Zulassung im ersten Fachsemester zum Studium im Studiengang Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Grundschulen, Fach Deutsch, der auch bei dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2008 gestellt worden war, war erfolglos, weil zum Wintersemester 2008/09 eine Einschreibung in diesen Studiengang nicht mehr möglich war.

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Bezüglich des mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 geänderten Antrags der Antragstellerin auf Zulassung zum kombinatorischen Bachelorstudiengang fehlt es an einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Antragstellung für die begehrte Studienzulassung. Sowohl nach der geltenden Studienordnung der Antragsgegnerin für den kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts als auch nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang umfasst das Studium zwei Fächer, die bei der - im Sinne einer erstmaligen Bewerbung zu verstehenden - Einschreibung angegeben werden müssen. Diesem Erfordernis werden die Verfahrensweise und das Vorbringen der Antragstellerin, bereit zu sein, "den zweistufigen Weg Bachelor/Master anzugehen" und "sich bei dem zweiten Fach nach den kapazitären Gegebenheiten vor Ort zu richten", in keiner Weise gerecht. Unabhängig davon, dass dies keine große Zielstrebigkeit der Antragstellerin in der Erreichung des angestrebten Studienziels erkennen lässt, läuft ein derartig unsubstantiiertes Antragsbegehren darauf hinaus, überhaupt einen Studienplatz zu erhalten, ohne konkrete Vorstellungen vom weiteren Studienverlauf zu haben. Dem kann vor dem Hintergrund begrenzter Ausbildungskapazitäten und im Interesse anderer Studienbewerber nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgekommen werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.