Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.12.2008 – 6 E 1305/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.6E1305.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Streitwert abzielt, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergeben würde, ist unbegründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag des Klägers, seinen Vorbereitungsdienst über den 30. September 2008 hinaus bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem ihm das Prüfungsergebnis über die Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Diese Fallgestaltung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen noch die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).