Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2008 – 6 B 1607/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1607.08.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Durch diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln 3 K 2663/08) gegen den Bescheid vom 27. November 2007 wiederhergestellt, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen eines Plagiatvorwurfs die Prüfungsberechtigung und die Unterschriftberechtigung sowie "mit Ausnahme eines Büroarbeitsplatzes sämtliche Lehrstuhlressourcen (Personal- und Sachmittelressourcen)" entzogen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Untersagung weiterer Prüfungstätigkeit den Antragsteller von den Kernaufgaben eines Universitätsprofessors ausschließe und der fast vollständige Entzug von Personal- und Sachmitteln ihn daran hindere, seinen Aufgaben in Forschung und Lehre in angemessenem Umfang nachzukommen. Für einen derartigen Eingriff in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche könne nur in den disziplinarrechtlichen Bestimmungen über die Sanktionen wegen einer Dienstpflichtverletzung beziehungsweise in der Regelung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG) gefunden werden. Das Weisungsrecht des Dienstherrn sei für einen solchen Eingriff in den Status des Beamten nicht ausreichend.
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Sie werden von der Antragsgegnerin mit dem Beschwerdevortrag nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin räumt im Gegenteil ein, dass ihre Maßnahmen einen Eingriff in den Status des Antragstellers beinhalten. Auch bezweifelt sie nicht, dass es hierfür einer Rechtsgrundlage bedarf. Ihre Meinung, es müsse "das Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten als Ermächtigungsgrundlage ausreichen", beschränkt sich auf eine nicht weiter substantiierte Rechtsbehauptung. Eine Auseinandersetzung mit den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen zur Systematik der gesetzlichen Regelungen über die Entziehung statusangemessener Dienstaufgaben lässt der Beschwerdevortrag vermissen. Er genügt damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Ausgehend davon ist der Beschwerde auch nicht darin zu folgen, es gehe bei den gegen den Antragsteller verhängten Maßnahmen nicht um eine mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen vergleichbare Sanktion eines Fehlverhaltens, sondern um die Abwendung einer Funktionsstörung für den Hochschulbetrieb. Diese Erwägung ist im Übrigen sachlich unzutreffend. Auch das Disziplinarrecht zielt auf die Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs oder dessen Wiederherstellung, wenn er durch das Dienstvergehen des Betroffenen beeinträchtigt worden ist. Es verfolgt hingegen nicht den vorrangigen Zweck, dieses Dienstvergehen zu sühnen beziehungsweise mit einer Strafmaßnahme zu belegen. Unterliegt wie im vorliegenden Falle das Verhalten des Betroffenen aus Gründen des Zeitablaufs - die Antragsgegnerin hat insoweit offensichtlich die Voraussetzungen des § 15 LDG bejaht - einem disziplinarrechtlichen Maßnahmeverbot, so sind das Weisungsrecht und die Organisationsbefugnis des Dienstvorgesetzten ungeeignet, den mit einer Disziplinarmaßnahme angestrebten Erfolg in anderer Weise herbeizuführen. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem Ausmaß des hochschulinternen Vertrauensschadens, der durch das Fehlverhalten des Antragstellers herbeigeführt worden sei, liegen deshalb - so sehr der Senat sie auch nachzuvollziehen vermag - neben der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 40, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).