Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.01.2009 – 14 A 3040/08
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0106.14A3040.08.00
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 10 K 1704/02 gegen die Bewertung ihrer beim Beklagten eingereichten Diplomarbeit gewandt. Diese Klage hat sie mit Schriftsatz vom 31. 8. 2004 zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde daraufhin durch das Verwaltungsgericht eingestellt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 10 K 105/05 hatte die Klägerin die Fortführung des vorgenannten Klageverfahrens begehrt. Mit Urteil vom 13. 9. 2005 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, Az. 14 A 120/06, hat die Klägerin zurückgenommen. Das Antragsverfahren wurde daraufhin vom Senat mit Beschluss vom 23. 1. 2006 eingestellt.
Nunmehr begehrt die Klägerin "mittels einer Restitutionsklage" die Fortsetzung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. 9. 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin wird auf die Gerichtsakte, u. a. den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz der Klägerin vom 31. 12. 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Bezüglich der Prozesskostenhilfe haben sich die Verhältnisse im Vergleich zum Beschluss des Senats vom 17.12. 2008 nicht verändert.
Das von der Klägerin persönlich erhobene Rechtsschutzgesuch ist unzulässig, weil sie sich nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder eine gemäß § 67 Abs. 2 VwGO gleichgestellte Person vertreten lässt. Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin hingewiesen worden. Der Senat hat das Vertretungserfordernis als zwingend zu beachten. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom 17. 12. 2008 vom Senat abgelehnt worden ist und ihr deshalb ein Rechtsanwalt nicht gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden konnte, hat darauf keinen Einfluss. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht nur, wenn ein Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. 12. 2008 unanfechtbar verneint. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31. 12. 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Im übrigen hätte ein Antrag auf Fortsetzung des Zulassungsverfahrens auch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 17. 12. 2008. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. 1. 2006 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. 9. 2005 "nach der Beratung von Fachanwälten für Verwaltungsrecht" zurücknehme, weil die Rechtsmittelfristen abgelaufen seien. Darauf hatte sie der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 10. 1. 2006 zuvor hingewiesen.
Auch eine Wiederaufnahmeklage hätte in der Sache keinen Erfolg. Die Frage, ob das Verfahren vor dem Senat mit dem Az. 14 A 120/06 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. 9. 2005 fortzusetzen ist, kann nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmeklage sein. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Das umstrittene Verfahren auf Zulassung der Berufung ist nicht durch Endurteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung, sondern durch die Erklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. 1. 2006 beendet worden, dass sie den Antrag auf Zulassung der Berufung zurücknehme. Die Verfahrenseinstellung durch Beschluss des Senats vom 23. 1. 2006 hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Die Frage, ob das Verfahren auf Zulassung der Berufung fortzusetzen ist, entscheidet sich deshalb allein und erschöpfend durch die Antwort auf die Frage, ob die Antragsrücknahme wirksam war und ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.