Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2009 – 6 B 1651/08

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0107.6B1651.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und mit ausführlicher Begründung aufgezeigt, dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels eines Anordnungsanspruchs die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen nicht verhindern kann.

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Die Beschwerde missversteht das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass - wenn sie nicht erginge - die Verwirklichung eigener Rechte des Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daran fehlt es hier. Ein Beamter hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass die Beförderung eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, dass er selbst nicht anstrebt. Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der beförderte Beamte in ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren Beförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden könnte, ist abwegig.

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Soweit die Beschwerde sich zu den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf erneute Bescheidung seines Beförderungsbegehrens im Hauptsacheverfahren verhält, sind Ausführungen nicht angezeigt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragen den angefochtenen Beschluss nicht. Für die Glaubhaftmachung des behaupteten Anordnungsanspruchs gibt auch das Beschwerdevorbringen zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nichts her.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).