Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2009 – 6 B 1066/08

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0109.6B1066.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller für sein Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 23. April 2008 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums F. vom 21. April 2008 wiederherzustellen, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. Eine Vollziehung des angefochtenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist entgegen der vom Antragsteller geäußerten Befürchtung ausgeschlossen, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 erklärt hat, mit Ablauf des Monats Dezember 2008 halte er nicht mehr an dem Verbot fest.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).