Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.02.2009 – 12 A 57/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.12A57.09.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitern muss, dass er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichenden Maße die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich zunächst voraus, dass der Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und des weiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Begründung der Zulassungsschrift vom 19. Dezember 2008 lässt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.

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Selbst wenn man daraus aber zu Gunsten des Klägers ableiten wollte, dass er jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, kann der Kläger damit nicht durchdringen. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass der Kläger die behaupteten Benachteiligungen bzw. Nachwirkungen von Benachteiligungen auch unter Berücksichtigung der Beweisangebote des Klägers aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2008 nicht glaubhaft gemacht hat. Es geht zu Lasten des Klägers, wenn er über seinen pauschalen Vortrag hinaus

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- einerseits für sein individuelles intellektuelles Leistungsvermögen in den für seinen schulischen Werdegang entscheidenden Jahren zwischen 1945 und 1953 sowohl im Vergleich zu seinen rumänischen Mitschülern als auch gemessen an den seinerzeit an Abituranwärter gestellten Leistungsanforderungen und

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- andererseits für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Abiturs, der Aufnahme und des erfolgreichen Abschlusses eines bestimmten neigungsabhängigen Studiums sowie schließlich der Erlangung und Beibehaltung einer entsprechenden hochdotierten Berufstätigkeit

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nach nunmehr mehr als 50 Jahren keine konkreten Begebenheiten oder sonstige Anhaltspunkte, aus denen auf mehr als die bloß theoretische Möglichkeit von Benachteiligungen bzw. Nachwirkungen von Benachteiligungen geschlossen werden kann, und auch keine Zeitzeugen aus seiner näheren Umgebung zu benennen in der Lage ist. Dass insofern seine 1938 geborene Ehefrau I. C. aufgrund eigener Feststellungen zum Lebensweg des Klägers schon Ende der Vierziger bzw. Anfang der Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Betracht käme, ist weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, zumal die Eheleute erst weit nach der beruflichen Weichenstellung im Jahre 1962 geheiratet haben. Ein Sachverständiger könnte zwar etwas zu den generellen Bildungschancen deutscher Volkszugehöriger in den ersten 10 - 15 Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg sagen, aber keine hinreichend gesicherten Aussagen dazu treffen, ob die individuellen Fähigkeiten des Klägers objektiv zur Ablegung des Abiturs ausgereicht hätten, er mit Erfolg ein bestimmtes Hochschulstudium absolviert und in einem entsprechenden - gut dotierten - Beruf reüssiert hätte. Ein etwaiger Beweisnotstand hilft über die mangelnde Substantiierung der Darlegungen, über deren Tatsacheninhalt Beweis erhoben werden könnte, nicht hinweg und muss dem Betreffenden bei Stellung des Aufnahmeantrags erst im hohen Alter von 70 Jahren viele Jahre nach der politischen Öffnung Rumäniens auch zugerechnet werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).