Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.02.2009 – 12 E 1/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.12E1.09.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen.

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Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005

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bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer ordentlichen Änderungskündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Beendigungskündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegen-stände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.