Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2009 – 6 A 76/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.6A76.09.00

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil das beklagte Land die für die Stellung des Antrags maßgebliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt hat.

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Das vollständige Urteil ist dem beklagten Land am 5. Dezember 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags mit dem 5. Januar 2009 abgelaufen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erst am Mittwoch, dem 7. Januar 2008, also verspätet, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

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Dem beklagten Land kann wegen der Versäumung der Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht erfüllt sind. Aus den innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen ergibt sich nicht, dass es ohne sein Verschulden an der Einhaltung der für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung geltenden Frist gehindert war.

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Es beruft sich darauf, dass versehentlich keine Kopie des Empfangsbekenntnisses zu den Akten genommen worden sei und der mit der Sache befasste Bedienstete wegen eines Vermerks auf der Sitzungsniederschrift von einer Zustellung am 8. Januar 2009 habe ausgehen müssen.

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Damit ist nicht dargelegt, dass das beklagte Land die Frist unverschuldet versäumt hat. Dass der mit der Sache befasste Bedienstete auf den handschriftlichen Vermerk auf der Sitzungsniederschrift („EB ab 8.12.") vertraut hat, ist jedenfalls deshalb sorgfaltswidrig und damit schuldhaft, weil es sich um einen sogenannten „Abvermerk" handelt, der lediglich die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bestätigt und keinen sicheren Schluss auf das Zustellungsdatum zulässt. Angesichts der in den Akten fehlenden Kopie des Empfangsbekenntnisses hätte er sich bei dem Ersteller des Vermerks erkundigen müssen, ob das darin angegebene Datum mit dem Datum der Zustellung identisch sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).