Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2009 – 6 E 127/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0313.6E127.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist - unbeschadet möglicher Zulässigkeitsbedenken - jedenfalls nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entsprechend der ständigen Praxis des Senats in Fällen, in denen wie hier die Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Streit steht, zu Recht nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bestimmt. Der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine davon abweichende Festsetzung.

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Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit stand.

5

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war allein die Behauptung des Klägers, er habe trotz seiner durch den Polizeiarzt festgestellten fehlenden gesundheitlichen Eignung einen Anspruch darauf, am Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2008 teilzunehmen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.