Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.03.2009 – 14 A 2184/07

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0330.14A2184.07.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Juni 2007 wird für unwirksam erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in bei-den Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beru-fungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Ist, wie im vorliegenden Verfahren, ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

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Diesen Grundsätzen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die angefochtenen Bescheide aufgehoben und damit dem klägerischen Begehren entsprochen hat.

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Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts des Wortlauts des hier einschlägigen § 11 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt F.     mit seiner Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Satz (zutreffend: Nummer) 3 KAG NRW i.V.m. § 93 AO eine Auslegung der Norm in dem Sinne überhaupt in Betracht kommt, dass ein Auskunftsersuchen losgelöst von den Beschränkungen, welche in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Auskunftsersuchen nach § 93 AO entwickelt worden sind, zulässig sein soll. Im Übrigen dürfte bei Anwendung von § 93 AO ein Auskunftsersuchen quasi "ins Blaue hinein" auch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag,

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vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – VII R 63/05

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u.a. in: BStBl. II 2007, 155.

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Vorliegend sprechen angesichts des an alle Grundeigentümer in F.     gerichteten Auskunftsersuchens nicht unerhebliche Gesichtspunkte dafür, dass dieses Verlangen einer im Rahmen einer Steuererhebung unzulässigen Rasterfahndung gleichzusetzen ist.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.