Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.04.2009 – 6 B 266/09
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.6B266.09.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder dass sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Solange die Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann, ist ein Anordnungsgrund für eine Freihaltung der Stelle zu verneinen.
Soweit der Antragsteller die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und in der Folge seine Beförderung erreichen will, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Seinem Rechtsschutzanspruch ist - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass er im Falle einer für ihn negativen Auswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen kann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).