Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.04.2009 – 12 E 878/08

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0414.12E878.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht vorliegen. Insbesondere der Entstehensgrund für die Terminsgebühr nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 der VV ist nicht einschlägig, da sich die Bemühungen der Prozessbevollmächtigten auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen haben, das grundsätzlich nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Da die Antragstellerin sich mit der überzeugenden und durch obergerichtliche Rechtsprechung belegten Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach nur in Verfahren, in denen das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung und damit auch das Entstehen einer Terminsgebühr vorsieht, der verfolgte Gesetzeszweck des gebührenrechtlichen Anreizes der Erzielung einer Terminsgebühr durch möglichst frühzeitige Einigungsversuche auch ohne Zutun des Gerichts erzielt werden kann, mit ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Grundsatz Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ob sich die Aktivitäten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin schon auf eine Vermeidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und nicht nur auf eine zügige Einigung bezogen haben, spielt insoweit keine Rolle. Denn es genügt nicht, dass die sonstigen Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Teils 3 der VV erfüllt sind, solange es sich bei dem gerichtlichen Verfahren um ein solches handelt, das - wäre es bis zum Ende durchgeführt worden - keine Terminsgebühr ausgelöst hätte.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).