Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.04.2009 – 6 A 4266/06
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0420.6A4266.06.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der Antrag der Klägerin entspricht diesen Anforderungen in keiner Weise.
Sie benennt keinen Zulassungsgrund. Wenn man zu ihren Gunsten annehmen wollte, sie mache mit ihrem Zulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, reichen ihre Ausführungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes gleichwohl nicht aus.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst derart unzureichende Leistungen erbracht habe, dass im Entlassungszeitpunkt ernstlich zweifelhaft gewesen sei, ob sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes würde erreichen können. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht umfangreich begründet und sich dabei auf eine Vielzahl von Gutachten, Berichten und Bewertungen der mit ihrer Ausbildung befassten Personen gestützt. Die daraus abzuleitenden schwerwiegenden Zweifel an der Eignung der Klägerin würden durch eine andere Sichtweise in dem einen oder anderen Punkt nicht ausgeräumt.
Mit dieser tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern greift nur einzelne Begründungselemente an, ohne damit den als maßgeblich erachteten negativen Gesamteindruck, den sie im Vorbereitungsdienst hinterlassen hat, schlüssig in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).