Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.04.2009 – 14 E 336/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.14E336.09.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Kunsthochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 13. 3. 2008, GV. NRW. S. 195, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" gemäß § 70 KunstHG abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 4 KunstHG u. a. auf die Prüfungsordnungen. Angesichts der Bezugnahme auf die Anerkennung führt der Hinweis der Beklagten darauf, dass in § 71 Abs. 2 KunstHG dessen § 55 nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden sei, nicht weiter.

4

Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.