Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.04.2009 – 6 A 2030/06

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.6A2030.06.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

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Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen.

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Selbst wenn man entgegen aller Bedenken den erst am 5. März 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 15. Mai 2006 berücksichtigt, entspricht das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen nicht.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es bei der Abgrenzung der eigentlichen Dienstzeit von den bloßen Vorbereitungshandlungen für den Dienst auf die Verhältnisse im Einzelfall ankomme. Maßgeblich seien die organisatorischen Gegebenheiten und die konkreten Anforderungen des Dienstherrn an die Beschäftigten. Danach gebe es hier keine organisatorischen Gründe, die es den Polizeibeamten nahe legten, die Uniform erst unmittelbar vor Dienstbeginn auf der Polizeiwache anzuziehen.

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Mit dieser tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern wiederholt mit seinem Antragsschriftsatz vom 1. Mai 2006 lediglich den Vortrag aus der Klageschrift vom 27. November 2004, wonach den zum Tragen einer Uniform verpflichteten Polizeibeamten ohne einsichtigen Grund eine längere Arbeitszeit aufgebürdet werde und sie damit schlechter behandelt würden als diejenigen Beamten, die keine Uniform zu tragen bräuchten. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2006 sind abgesehen von den Sachverhaltsschilderungen identisch mit den Rechtsausführungen in der Klageschrift und gehen demgemäß in keiner Weise auf die Argumente ein, mit denen das Verwaltungsgericht die bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände im Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und zur Zumutbarkeit des Uniformtragens auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgewiesen hat.

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Es ist auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Der Kläger zeigt - wie oben ausgeführt - keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.

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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Der Kläger formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem Berufungsverfahren ankäme.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).