Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2009 – 13 E 564/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.13E564.09.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2009 wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

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Gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, wie hoch der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, welche finanziellen Auswirkungen der Antragsteller im Falle der (sofortigen) Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2009 befürchten muss. Dazu hat er bereits mit der Antragsschrift erklärt, dass er als Vollerwerbslandwirt mit ca. 300 Zuchtschweinen und 2.000 Ferkeln im Falle der (sofortigen) Vollziehung der Allgemeinverfügung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei, weil er keine Abnehmer für seine Ferkel mehr finden werde oder jedenfalls erhebliche Wertverluste hinnehmen müsse. Angesichts dieser erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Allgemeinverfügung und ihrer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller ist der Streitwert mit 10.000,- Euro auch für das Eilverfahren nicht zu hoch festgesetzt worden. Aus den genannten Gründen besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Streitwert entsprechend den vom Antragsteller erwähnten Empfehlungen in Ziffer 20.1 (Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken) und Ziffer 35.2 (Anordnung gegen Tierhalter) im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

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Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.